Zwischen zwei Aufträgen liegt für viele selbstständige Künstlerinnen und Künstler keine freie Zeit, sondern Arbeit ohne verlässliches Einkommen: recherchieren, proben, entwerfen, Kontakte pflegen, den nächsten Auftrag suchen. Die soziale Absicherung läuft dabei nicht einfach mit. Am 16. Oktober 2026 hat der Bundesrat eine zusätzliche Absicherung solcher Erwerbslücken gefordert. Das ist ein politisches Signal – aber noch keine neue Leistung.
Die Entschließung verpflichtet die Bundesregierung nicht, ein bestimmtes Modell einzuführen. Sie fordert sie auf, eine Absicherung zu schaffen oder einen geeigneten Vorschlag vorzulegen. Ob daraus ein Gesetz wird, wie es finanziert und wer einbezogen wird, ist offen.
Was die KSK heute absichert – und was nicht
Die Künstlersozialversicherung (KSK) ist kein eigener Versicherer, sondern organisiert die Beiträge selbstständiger Künstlerinnen und Publizisten zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nach Angaben der Künstlersozialkasse tragen die Versicherten ungefähr die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte kommt aus einem Bundeszuschuss von 20 Prozent und der Künstlersozialabgabe, die Unternehmen zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.
Eine Arbeitslosenversicherung gehört nicht dazu. Das bedeutet jedoch nicht, dass Künstlerinnen und Künstler unter keinen Umständen Arbeitslosengeld erhalten könnten: Ein Anspruch kann etwa aus einer vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Die KSK selbst versichert dieses Risiko für ihre selbstständig Tätigen aber nicht. Genau dort setzt der Bundesratsvorstoß an: Er zielt auf zeitweilige Einkommensausfälle, die mit selbstständiger künstlerischer Arbeit verbunden sein können, nicht einfach auf Arbeitslosigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Von der Länderinitiative zur Bundesforderung
Der politische Weg begann nicht im Oktober 2026. Nordrhein-Westfalen brachte den Antrag im November 2024 in den Bundesrat ein; Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein schlossen sich ihm an. Nach Ausschussberatungen wurde die Entschließung am 16. Oktober 2026 mit Mehrheit gefasst. Damit liegt der Ball nun bei der Bundesregierung. Ein Zeitplan für einen Gesetzentwurf oder eine Zusage des Bundes, die Leistung einzuführen, ist damit nicht verbunden.
Die Initiative knüpft an ein Gutachten von Daniel Ulber aus dem Jahr 2022 an, das im Antrag als fachliche Grundlage benannt wird. Vorgeschlagen wird eine weitere Säule innerhalb der Künstlersozialversicherung. Die Bundesratsentschließung selbst legt aber weder eine fertige Anspruchsprüfung noch konkrete Beitragssätze oder Leistungshöhen fest. Auch die häufig genannten Beispiele – längere Zeit ohne Einkommen oder ein deutlicher Rückgang gegenüber dem üblichen Verdienst – sind keine bereits geltenden Anspruchskriterien.
Die offene Rechnung
Die bestehende KSK-Finanzierung bietet einen möglichen institutionellen Anknüpfungspunkt, beantwortet aber noch nicht, wer eine neue Leistung bezahlen soll. Im Plenum warb Nordrhein-Westfalens Kulturministerin Ina Brandes für ein beitragsfinanziertes Modell, das keine zusätzlichen Belastungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verursachen solle. Das ist die Position des Landes, keine beschlossene Finanzierungsregel. Ob zusätzliche Beiträge von Versicherten, Verwertern oder dem Bund nötig wären und wie sie verteilt würden, ist zu klären.
Ebenso folgenreich ist die Frage des Zugangs. Die heutige Versicherung setzt eine selbstständige, erwerbsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit voraus; für die KSK gelten dabei gesetzliche Bedingungen und Ausnahmen. Eine neue Absicherung müsste festlegen, ob sie ausschließlich KSK-Versicherte erfasst oder auch Menschen mit wechselnden abhängigen und selbstständigen Tätigkeiten. Sie müsste außerdem bestimmen, wann eine Einkommenslücke vorliegt, welche Nachweise verlangt werden und wie lange eine Unterstützung gezahlt werden kann. Wer nur geringe Einkünfte erzielt oder die Voraussetzungen der KSK nicht erfüllt, könnte trotz besonders großer Unsicherheit außen vor bleiben – das ist eine zu prüfende Gestaltungsfrage, keine bereits feststehende Folge.
Absicherung ist nicht dasselbe wie gute Bezahlung
Eine Überbrückungsleistung könnte Einkommensausfälle abfedern. Sie ersetzt weder auskömmliche Honorare noch verlässliche Beschäftigung oder eine bessere Vergütung von Recherche, Proben und Konzeptionsarbeit. Auch das hat die Debatte deutlich gemacht: Brandes verwies im Bundesrat auf Honoraruntergrenzen in Nordrhein-Westfalen und darauf, dass eine solche Maßnahme allein nicht ausreiche. Honorarpolitik und soziale Sicherung betreffen unterschiedliche Hebel – und unterschiedliche Zuständigkeiten.
Die Länder können eine gemeinsame Position formulieren und Kulturförderung oder Honorarmodelle in ihren Bereichen gestalten. Eine bundesweite Änderung der Sozialversicherung müsste dagegen vom Bund entwickelt und gesetzlich geregelt werden. Für freie Kunst ist die Entschließung deshalb vor allem ein Auftakt: Sie macht das Erwerbsrisiko zwischen Aufträgen zum Gegenstand sozialpolitischer Verhandlungen. Wer es am Ende trägt und wer geschützt wird, entscheidet sich erst in den Regeln, die bislang fehlen.
Redaktionell geprüft · 28. Oktober 2026


